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Paul Koch, chenille Wischbezug, Universal, 2er Set
Paul Koch, chenille Wischbezug, Universal, 2er Set
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Paul Koch Chenille Wischbezug Universal 2er Set
Das praktische 2er Set Chenille-Wischbezüge von Paul Koch ist die ideale Ergänzung für Ihre Haushaltsreinigung. Die hochwertigen Bezüge sind universell einsetzbar und passen auf viele gängige Bodenwischer-Systeme.
Produktdetails
- 2 Stück Chenille-Wischbezüge im Set
- Universelle Passform für viele Bodenwischer
- Besonders weiches Chenille-Material – sanft zu empfindlichen Oberflächen
- Effektive Schmutz- und Staubaufnahme dank dichter Mikrofasern
- Waschbar und wiederverwendbar – umweltfreundlich und langlebig
- Ideal für Fliesen, Laminat, Parkett und andere glatte Bodenbeläge
Weitere Hinweise
Die Bezüge lassen sich ganz einfach per Gummizug oder Einschub befestigen – je nach Modell. Nach der Reinigung können sie in der Waschmaschine (bis 40 °C, kein Weichspüler) gewaschen und mehrfach verwendet werden.
Sicherheitshinweise
- Nur für die manuelle Bodenreinigung verwenden – nicht für Maschinen geeignet.
- Vor dem ersten Gebrauch separat waschen.
- Nicht mit Weichspüler oder Bleichmitteln waschen – dies kann die Mikrofasern beschädigen.
- Außer Reichweite von Kleinkindern aufbewahren – kein Spielzeug.
- Nur auf geeigneten, versiegelten Bodenbelägen verwenden.
Sandweg 3
91617 Oberdachstetten
UST-IdNr.: DE358113233
WEEE-Nr.: DE43541249
Lucid-Nr.: DE5775467531556
Produktinformationen
PKDirekt GmbHAdresseWeender Landstr. 3, Göttingen, 37073, DEE-Mailbestellung@paulkoch.deTelefon49(551)499480Kontakt-URLhttps://www.paulkoch.de/impressum.html
Nur für die manuelle Bodenreinigung verwenden – nicht für Maschinen geeignet.
Vor dem ersten Gebrauch separat waschen.
Nicht mit Weichspüler oder Bleichmitteln waschen – dies kann die Mikrofasern beschädigen.
Außer Reichweite von Kleinkindern aufbewahren – kein Spielzeug.
Nur auf geeigneten, versiegelten Bodenbelägen verwenden.
- Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet, folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen: - Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc., - Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, - Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und - Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder Mehrwegverpackungen. Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
